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Ist Urlaub Mitbestimmungspflichtig?

Ist Urlaub Mitbestimmungspflichtig?

Sie als Betriebsrat dürfen bei der betrieblichen Urlaubsplanung mitbestimmen, so besagt § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ihr Mitbestimmungsrecht erfasst die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans.

Welche Rechte stehen dem Betriebsrat bei der Erstellung der Urlaubspläne zu?

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer des Urlaubs. Dafür gelten entweder die Regelungen eines Tarifvertrags, arbeitsvertragliche Regelungen oder die gesetzlichen Bestimmungen des BUrlG. Der Betriebsrat hat auch bei der Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts nicht mitzubestimmen.

Was sind allgemeine Urlaubsgrundsätze?

Unter allgemeinen Urlaubsgrundsätzen sind allgemeine Richtlinien zu verstehen, nach denen der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren hat.

Kann der Betriebsrat mehr Urlaub fordern?

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ist häufig ein längerer Urlaub geregelt. Hinsichtlich der Dauer des Urlaubs und der Bewilligung für den einzelnen Beschäftigten bestimmt der Betriebsrat im Regelfall nicht mit.

Wie hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und hinsichtlich des Urlaubsplans. Auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer/innen bestimmt der Betriebsrat mit, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten

Wie kann der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze mitbestimmen?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie in bestimmten Fällen bei der Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer mitzubestimmen. Der Betriebsrat hat dagegen kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer des Urlaubs und auch nicht hinsichtlich…

Was gilt für den Betriebsrat bei Urlaub?

Für den Betriebsrat gilt Mitbestimmung bei Urlaub nur, wenn allgemeine Urlaubsgrundsätze festgelegt werden. Zu diesen gehören beispielsweise: Bevorzugung von Mitarbeitern (schulpflichtige Kinder, Lebenspartner mit Betriebsferien etc.) Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch den § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG .

Was ist die Mitbestimmung bei der Dauer des Urlaubs und beim Urlaubsgeld?

Keine Mitbestimmung bei der Dauer des Urlaubs und beim Urlaubsgeld. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub auf Antrag des Arbeitnehmers zu gewähren. Die Lage des Urlaubs kann ein Beschäftigter aber nicht selbst wählen.