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Wie viel kostet ein Widerspruch?

Wie viel kostet ein Widerspruch?

Ein Einspruch bzw. Widerspruch kostet Sie erstmal nichts – die Verfahren dienen dazu, behördliche, gerichtliche und andere Bescheide kostenlos anzufechten. Gebühren können erst dann entstehen, wenn die Anfechtung keinen Erfolg hat. Für Verfahren im Sozialrecht fallen jedoch keine Gebühren an.

Warum gibt es Widerspruchsverfahren?

Grundsätzlich sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 68 vor, dass vor jeder Klage, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Dort gilt, dass in der Regel zunächst Widerspruch eingelegt werden muss, bevor eine Klage eingereicht werden kann.

Wer kann einen Widerspruch einlegen?

Jeder, gegen den sich die Entscheidung richtet, kann Widerspruch einlegen. Beschwer (analog § 54 I 2 SGG bzw. § 42 II VwGO), liegt vor, wenn der Widerspruchsführer geltend macht, dass der VA seine subjektiv- öffentlichen Rechte möglicherweise beeinträchtigt, oder zweckwidrig ist.

Wann nehme ich Klage wann Widerspruch?

Vor einer Klage muss grundsätzlich erst Widerspruch eingelegt werden (Vorverfahren), weil erst nach einem erfolglosen Widerspruch eine Klage zulässig ist. Durch das Widerspruchsverfahren werden die Gerichte entlastet.

Ist der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde zulässig?

Zulässig ist es auch, den Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde einzulegen (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO); das ist die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (§ 73 Abs. 1 S. 2 und 3 VwGO). Wird der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt, so leitet diese den Widerspruch der Ausgangsbehörde zu.

Ist der Widerspruch stattgegeben oder nicht?

Die Entscheidung, ob dem Widerspruch stattgegeben wird oder nicht liegt somit bei dieser. Zu beachten ist, dass die Erhebung des Widerspruchs in der Regel zu einer aufschiebenden Wirkung führt. Dies bedeutet, dass für die Dauer des Widerspruchsverfahrens der Verwaltungsakt nicht befolgt werden muss.

Wie hoch sind die Kosten eines Widerspruchsverfahrens?

Die Höhe der Kosten eines Widerspruchsverfahrens wird in der Regel mit dem 1,5-fachen Betrag festgesetzt, die der ursprüngliche Bescheid ausgemacht hatte, wobei die Mindestgebühr bei 25,- € liegt (bei Widersprüchen gegen Abgabeentscheidungen 10,- €) zuzüglich Portokosten. Die Kosten eines Widerspruchsverfahrens müssen jeweils von der Partei

Was ist der Widerspruch im Rechtsschutz?

Der Widerspruch ist der erste Schritt im Rechtsschutz gegen die meisten Entscheidungen von Behörden. Grundvoraussetzung ist, dass die Entscheidung, gegen die Sie sich wenden wollen, ein so genannter “Verwaltungsakt” ist (Näheres unter Voraussetzungen).