Wann gilt ein VA als bekannt gegeben?
Wann gilt ein VA als bekannt gegeben?
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
Ist Bekanntgabe gleich Zustellung?
Generell ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes von Bedeutung, da von diesem Moment an die einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Wird ein Veraltungsakt mündlich übermittelt, gilt er ab dem Moment als zugestellt, in dem der Betreffende Kenntnis von ihm erlangt, das heißt, ihn vernimmt.
Wer ist Adressat eines Verwaltungsaktes?
Adressat: Adressat eines Verwaltungsakts ist derjenige, dem der Verwaltungsakt bekannt zu geben ist; dies kann auch eine andere Person sein als diejenige, für die der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist. AEAO, zu § 122 Nr. 1.2.1, 1.4 nennt diese Personen auch Bekanntgabeadressaten.
Wann liegt eine Bekanntgabe vor?
1 S. 1 VwVfG. Dort heißt es: Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.
Wie ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes geregelt?
Geregelt ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in §§ 41, 43 Abs. 1 VwVfG. Eine geläufige Definition für die Bekanntgabe ist: Die Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, d. h. die Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsaktes, mit Wissen und Wollen der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde.
Was ist die Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts?
Die in § 43 Abs. 1 VwVfG als Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts genannte Bekanntgabe richtet sich nach § 41 VwVfG ( Rn. 256 ff. ), sofern das Gesetz nicht die förmliche Zustellung anordnet oder die Behörde von sich aus diese besondere Form der Bekanntgabe wählt, vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG, § 1 Abs. 2 VwZG ( Rn. 264 ff. ).
Was ist die Übermittlung eines Verwaltungsaktes?
Die Übermittlung eines Verwaltungsaktes an die von diesem betroffene Person(en) mit Wissen und Willen der Behördewird als „Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes“ bezeichnet. Grundsätzlich ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes formlos; dies bedeutet, sie kann durchaus auch mündlich oder per Fax erfolgen.
Was ist eine geläufige Definition für die Bekanntgabe?
Eine geläufige Definition für die Bekanntgabe ist: Die Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, d. h. die Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsaktes, mit Wissen und Wollen der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde. [Schmidt, 10. Kapitel, Rn. 474]